15. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz 15.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte innerorts auf einen Fussgängerstreifen sowie auf die nachfolgende Kreuzung zugefahren sei. Es habe Gegenverkehr gehabt und für ihn seien – aufgrund der Lichter des Gegenverkehrs – die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. In einer solchen Situation werde nach dem Gesagten vom Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die Polizistin J.________ habe sich bereits auf die Strasse begeben, als der Beschuldigte noch ca. 70 bis 80 Meter entfernt gewesen sei.