Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 6B_1324/2017 vom 09.05.2018 E. 2.1; 6B_558/2017 vom 21.09.2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14.03.2017 E. 3.2 mit Hinweisen). […]