Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird gemäss Art. 90 SVG – je nach Art der Verletzung – mit Busse (Abs. 1), Geld- oder Freiheitsstrafe (Abs. 2 und 3) sanktioniert. Mit Blick auf die Systematik von Art. 90 SVG wird ein Verstoss gegen den Grundtatbestand des Abs. 1 als «einfache» Verkehrsregelverletzung bezeichnet, während derjenige, der einen der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten 13 Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt, eine «grobe» beziehungsweise «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzung begeht.