Wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Danach unterscheidet die Praxis zwischen normaler und erhöhter Aufmerksamkeit (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 47). Wo der Verkehr dichter wird, wo die Strassenverhältnisse nicht mehr ohne Weiteres erkennbar oder überblickbar sind (innerorts, bei Verzweigungen und Fussgängerstreifen, beim Antreffen anderer Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer etc.) ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 48).