Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er all die genannten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 44). Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich deshalb nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden.