Durch die mangelnde Aufmerksamkeit (mangelnde Blicke in Fahrtrichtung und nicht an die Umstände angepasste Fahrtgeschwindigkeit) übersah der Beschuldigte die gut sichtbare Polizistin J.________, wodurch diese und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wurden. III. Rechtliche Würdigung