13. Beweisergebnis Damit erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift (Strafbefehl vom 25. Juli 2023) als erstellt. Die Verteidigung vermag mit ihrer abweichenden Darstellung nicht durchzudringen. Konkret ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2022 in seinem Fahrzeug mit ca. 50 km/h (Tempomat auf 54 km/h) die D.________ (Strasse) von F.________ (Ort) herkommend befuhr und dabei zeitweise nicht in Fahrtrichtung blickte, weshalb er die sich im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit auf der Strasse be-