Hätte der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit angebracht, namentlich indem er in Fahrtrichtung geblickt und/oder sein Fahrtempo deutlich reduziert hätte, hätte er die Polizistin J.________ rechtzeitig erkannt und es wäre kein Ausweichmanöver notwendig gewesen. Diesfalls wäre es nicht zu einer Gefährdung der Polizistin J.________ und der weiteren Verkehrsteilnehmenden gekommen.