Zudem führt der Beschuldigte selbst aus, dass die Sicht geradeaus auf die rechte Fahrspur (welche die Polizistin zur Einnahme ihrer Position betreten haben musste) durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs gerade nicht beeinträchtigt wurde. Damit ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte auf dem erheblichen Streckenabschnitt (ohne erkennbare Gründe dafür) nicht ausreichend in Fahrtrichtung blickte. Hätte der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit angebracht, namentlich indem er in Fahrtrichtung geblickt und/oder sein Fahrtempo deutlich reduziert hätte, hätte er die Polizistin J.___