Umso weniger nachvollziehbar ist, dass dies dem Beschuldigten bis zuletzt nicht auffiel. Selbst bei erschwerter Sicht ist davon auszugehen, dass die Scheinwerfer des Beschuldigten auf der Leuchtweste der Polizistin reflektierten, was bei gebotener Aufmerksamkeit und angemessenem Fahrtempo offensichtlich erkennbar gewesen wäre. Zudem führt der Beschuldigte selbst aus, dass die Sicht geradeaus auf die rechte Fahrspur (welche die Polizistin zur Einnahme ihrer Position betreten haben musste) durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs gerade nicht beeinträchtigt wurde.