An dieser Stelle war deshalb nicht mit weiterem Ausfahrtsverkehr zu rechnen. Der Beschuldigte vermag daher nicht glaubhaft darzutun, weshalb sein Blick auf diesem Abschnitt der Strecke nicht die gesamte Breite seiner Fahrspur erfassen konnte. Es geht vorliegend auch nicht darum, dass eine Person überraschend von links her vor das Auto gerannt wäre. Polizistin J.________ kam von rechts, fokussierte sich auf das Fahrzeug des Beschuldigten und wollte dieses Auto anhalten und stand auf dessen Fahrspur. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass dies dem Beschuldigten bis zuletzt nicht auffiel.