Damit hätte der Beschuldigte bereits hier mit seinen Augen die gesamte Fahrbahnbreite erfassen müssen und die noch ca. 50 Meter entfernte Polizistin erkennen können und müssen. Selbst wenn dies aufgrund der weiteren rechtsseitig vorhandenen Gefahrenquellen nicht der Fall war, befanden sich auf der ca. 50 Meter weiten Strecke bis zum Standort der Polizistin J.________ keine weiteren Besonderheiten auf der rechten Seite, welche die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf sich ziehen konnten. Insbesondere folgten keine weiteren Ausfahrten.