Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte nicht abgelenkt gewesen sei und seine Aufmerksamkeit der Strasse gewidmet habe, wobei er sein Augenmerk wegen dem sich in Fahrtrichtung rechts befindenden Halteplatz vor dem Gemeindehaus, dem Fussgängerstreifen vor dem Gemeindehaus und dem Parkplatz hinter dem Restaurant zu recht eher auf die rechte Seite gerichtet habe und daher die eher links stehende Polizistin nicht gesehen habe. So kann zwar nachvollzogen werden, dass der Beschuldigte bei der Kumulation von Fussgängerstreifen, Ausfahrt und Halteplatz den Blick kurzzeitig mehrheitlich auf die rechte Seite richtete.