Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Zeugin diesbezüglich im Rahmen der Einvernahme keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte. Allerdings finden sich die eigenen Wahrnehmungen des Patrouillenkollegen im Anzeigerapport wieder, worauf abgestellt werden kann (pag. 1 ff.). Der Beschuldigte gab seinerseits zu Protokoll, nichts zum allfälligen Ausweichmanöver sagen zu können (pag. 63 Z. 26). Darüber hinaus ergeht sowohl aus den eingereichten Beweismitteln (pag.