Es erscheint daher glaubhaft, dass sie ein Touchieren des ziemlich flachen Randsteins erkannte, als relevant erachtete und entsprechend tatzeitnah im Anzeigerapport wiedergab. Dass der Randstein auf diesem Strassenabschnitt flach ist, ergibt sich ohne Weiteres aus Google Maps sowie aus den anwaltlich eingereichten Beweismitteln (pag. 126 f.). Gleiches gilt auch für das Ausweichmanöver des aus Richtung G.________ (Ort) herannahenden Fahrzeugs. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Zeugin diesbezüglich im Rahmen der Einvernahme keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte.