Insbesondere hat diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Im Moment des Ausweichmanövers war sich der Beschuldigte der Gefahr zudem gerade erst bewusst geworden, wohingegen die Polizistin J.________ sich bereits auf eine bedeutende Situation einstellen und ihre Sinnwahrnehmung fokussieren konnte. Als Polizistin ist sie zudem darin geschult, in Ausnahmesituationen das Wesentliche zu erkennen und später wiederzugeben. Es erscheint daher glaubhaft, dass sie ein Touchieren des ziemlich flachen Randsteins erkannte, als relevant erachtete und entsprechend tatzeitnah im Anzeigerapport wiedergab.