10 der Polizistin J.________, welche bereits im Anzeigerapport vom 9. Dezember 2022 das Befahren des Trottoirs schilderte, den Aussagen des Beschuldigten zu folgen wäre (pag. 2, pag. 67 Z. 11 ff.). Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Polizistin J.________ diesbezüglich wahrheitswidrige Aussagen gemacht haben könnte. Insbesondere hat diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens.