Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Polizistin J.________ entgegen ihrer Berufserfahrung mit dem Rücken in die Fahrbahn der Gegenseite bewegte, was einerseits gefährlich wäre und andererseits auch den dortigen Verkehrsfluss unnötig einschränken oder zum Erliegen bringen würde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung erachtet es die Kammer sodann als erstellt, dass der Beschuldigte beim Schlenker nach rechts mit seinem Fahrzeug zumindest teilweise auf das dortige Trottoir gelangte. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen den glaubhaften Aussagen