Damit ist, wie im Ergebnis auch die Vorinstanz, davon auszugehen, dass sich die Polizistin zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten vom rechten Strassenrand her gegen die Strassenmitte bewegte und sodann im Bereich der linken Seite der rechten Fahrspur verblieb und das polizeiliche Haltezeichen zu vermitteln versuchte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Polizistin J.________ entgegen ihrer Berufserfahrung mit dem Rücken in die Fahrbahn der Gegenseite bewegte, was einerseits gefährlich wäre und andererseits auch den dortigen Verkehrsfluss unnötig einschränken oder zum Erliegen bringen würde.