So ist der Kammer nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in einer Sekunde des Schreckes die Positionierung der Polizistin besser erkennen konnte, als die Polizistin selber sich ihrer Positionierung bewusst war. Damit ist, wie im Ergebnis auch die Vorinstanz, davon auszugehen, dass sich die Polizistin zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten vom rechten Strassenrand her gegen die Strassenmitte bewegte und sodann im Bereich der linken Seite der rechten Fahrspur verblieb und das polizeiliche Haltezeichen zu vermitteln versuchte.