Selbst ohne aufgemalten Mittelstreifen ergibt sich damit ein für alle Seiten verständliches Bild der ungefähren Positionierung auf der Strasse und unterstreicht, dass sie sich gerade nicht auf der Gegenfahrbahn befand. Auf die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Polizistin J.________ gemäss eigenen Aussagen erst im letzten Moment erkannte, kann für die Ermittlung der genauen Position nicht abgestellt werden. So ist der Kammer nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in einer Sekunde des Schreckes die Positionierung der Polizistin besser erkennen konnte, als die Polizistin selber sich ihrer Positionierung bewusst war.