66 Z. 16 ff.). Hierbei ist auf die Aussagen der Polizistin J.________ abzustellen und davon auszugehen, dass sie entsprechend ihrem geschulten Verhalten jederzeit im Bereich der Fahrbahn des Beschuldigten stand. Wenn die Polizistin J.________ auf den nicht vorhandenen Mittelstreifen Bezug nimmt, versuchte sie damit lediglich ihre Position möglichst genau zu beschreiben. Selbst ohne aufgemalten Mittelstreifen ergibt sich damit ein für alle Seiten verständliches Bild der ungefähren Positionierung auf der Strasse und unterstreicht, dass sie sich gerade nicht auf der Gegenfahrbahn befand.