34 (gleiche Aufnahmen), dass sich an besagter Stelle kein Mittelstreifen befand. Dass eine exakte Bestimmung der Position der Polizistin J.________ aufgrund der offensichtlichen Absenz eines Mittelstreifens nicht möglich ist, erscheint der Kammer nachvollziehbar. Allerdings ist dies entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ausschlaggebend, hat sich die Polizistin im Laufe der Aktion doch auf dem Parkplatz beim weissen Auto bereitgemacht und sich dann vom rechten Strassenrand in Richtung «Mittelstreifen» bewegt, um ein Auto anzuhalten, weshalb ohnehin nicht von einer gleichbleibenden Positionierung gesprochen werden kann (pag. 66 Z. 16 ff.).