68 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen an, dass die Polizistin in seiner Wahrnehmung nicht in der Fahrbahnmitte, sondern auf der Strassenmitte gestanden sei (pag. 62 Z. 3 ff.). Zudem gehe aus den eingereichten Fotoaufnahmen als auch aus Google Maps und Street View hervor, dass sich im Bereich des hier interessierenden Strassenabschnittes gar kein Mittelstreifen befinde (pag. 126 f. und pag. 186). In diesem Punkt ist der Verteidigung zuzustimmen, ergeht doch bereits aus der Bilddokumentation auf pag. 26 resp. pag. 34 (gleiche Aufnahmen), dass sich an besagter Stelle kein Mittelstreifen befand.