9 Von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht genauer untersucht wurde die genaue Positionierung der Polizistin J.________ auf der Strasse. Hierzu hat die Polizistin ausgesagt, sie sei nicht auf dem Mittelstreifen, aber auch nicht in der Mitte der Strasse gestanden (pag. 67 Z. 2 f.). Im Endeffekt daher etwa ¾ von der Strasse, wenn man vom Trottoir her schaue (pag. 67 Z. 2 f.). Auf Nachfrage bestätigte die Polizistin J.________, dass sie damit ¾ der Fahrspur des Beschuldigten gemeint habe (pag. 68 Z. 35 ff.).