182 ff.) denn auch dar, dass der Beschuldigte den Vorwurf anerkenne, die Polizistin zu spät bemerkt zu haben und mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen zu sein. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält auch die angerufene Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht grundsätzlich unglaubhaft. Zutreffenderweise hat die Vorinstanz jedoch bei der Klärung bestrittener Punkte hauptsächlich auf die Aussagen der Polizistin J.________ abgestellt (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97). Nachvollziehbar erscheinen insbesondere die Aussagen der Polizistin J.__