__ zu verhindern (pag. 184). 12. Beweiswürdigung der Kammer Wie die Vorinstanz korrekt erkannte, liegt der Schwerpunkt im vorliegenden Fall nicht bei der konkreten Beweiswürdigung, sondern bei der rechtlichen Qualifikation des hauptsächlich unbestrittenen Verhaltens des Beschuldigten. So legt Rechtsanwalt B.________ in der Berufungserklärung (pag. 120 f.) sowie in der Berufungsbegründung (pag. 182 ff.) denn auch dar, dass der Beschuldigte den Vorwurf anerkenne, die Polizistin zu spät bemerkt zu haben und mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen zu sein.