11. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt war bereits im vorinstanzlichen Verfahren weitestgehend unbestritten (pag. 62 Z. 3). Auch im oberinstanzlichen Verfahren hat sich daran nichts geändert. So ist unbestritten, dass die Polizistin J.________ mit einer Leuchtkelle und Leuchtweste ausgestattet auf der Fahrbahn des Beschuldigten stand, woraufhin dieser einen Schlenker nach rechts gemacht hat (pag. 5). Dabei fuhr der Beschuldigte unbestrittenerweise mit Tempomat auf 54 km/h (pag. 5). Unbestritten ist weiter der Ort der Kontrolle und damit verbunden die Lichtverhältnisse am Ort des Geschehens (pag.