Es sei dem Beschuldigten daher nicht vorzuwerfen, dass dieser seine Geschwindigkeit in dieser Situation nicht reduziert habe. Normaler Gegenverkehr sei auch nachts per se kein Grund für eine Temporeduktion unter die erlaubte Geschwindigkeit. Zudem seien der Fussgängerstreifen und die Kreuzung D.________ (Strasse) – I.________ (Strasse) noch rund 50 Meter entfernt gewesen, als der Beschuldigte die Polizistin passiert habe, so dass er noch problemlos hätte anhalten können, falls ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen die Strasse hätte überqueren wollen, was indes nicht der Fall gewesen sei.