8 Anzumerken sei noch, dass der mit eingeschalteten Scheinwerfern fahrende Gegenverkehr zwar die Sicht in Richtung Gegenfahrbahn und damit auch in Richtung Strassenmitte eingeschränkt habe, wo sich die Polizistin J.________ befunden habe, die Sicht geradeaus auf die rechte Fahrspur, auf der der Beschuldigte unterwegs gewesen sei, jedoch nicht nennenswert beeinträchtigt habe. Es sei dem Beschuldigten daher nicht vorzuwerfen, dass dieser seine Geschwindigkeit in dieser Situation nicht reduziert habe.