Vor dem Hintergrund dieser sich bewegenden Kolonne mit eingeschalteten Scheinwerfern sei die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin ausgesprochen schlecht zu erkennen gewesen. Hinzu komme, dass sich an der Stelle, an welcher sich die Polizistin aufgehalten habe, kein Fussgängerstreifen befinde und der Beschuldigte aufgrund des dichten und flüssigen Verkehrs keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass jemand vom linken Strassenrand her die Strasse überquere. Mit der Möglichkeit, dass dort eine Person in der Strassenmitte stehen könne, habe der Beschuldigte nicht gerechnet, zumal dies noch nie vorgekommen sei, obwohl er dort jeden Tag nach der Arbeit durchfahre.