Es dürfe zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Licht einer Stablampe schwächer sei, als jenes von Auto-Scheinwerfern und daher vor dem Hintergrund des Gegenverkehrs nicht gut sichtbar gewesen sei. Damit übereinstimmend habe die Polizistin J.________ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz ausgesagt, dass sie auch schon die Erfahrung gemacht habe, dass man nicht so gut gesehen werde, wenn man ein anders Licht hintendran habe. Dies müsse umso mehr gelten, wenn eine ganze Kolonne von starken, sich bewegenden Scheinwerfern, vorbeiziehe. Die beiden eingereichten Bildaufnahmen würden die im fraglichen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse nicht exakt wiedergeben.