Da es dunkel gewesen sei, hätten diese die Scheinwerfer eingeschaltet gehabt. Auf den eingereichten Bildern sei erkennbar, dass die vielen sich bewegenden Scheinwerfer der in der Dunkelheit entgegenkommenden Fahrzeuge bewirkten hätten, dass eine sich in der Strassenmitte befindende Person nur schlecht wahrnehmbar gewesen sei, selbst wenn diese eine Stablampe getragen habe. Diese sei vor dem Hintergrund der Scheinwerfer nur als eine Lampe unter vielen erkennbar gewesen. Es dürfe zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Licht einer Stablampe schwächer sei, als jenes von Auto-Scheinwerfern und daher vor dem Hintergrund des Gegenverkehrs nicht gut sichtbar gewesen sei.