(Ort), stattgefunden. Daraus folge, dass es sich bei den Angaben der Polizistin zu ihrer Position auf der Strasse bezüglich des Mittelstreifens lediglich um ungefähre Schätzungen handle, welche wegen der Abwesenheit eines Mittelstreifens nicht als zuverlässig gelten könnten. In der Wahrnehmung des Beschuldigten sei die Polizistin praktisch in der Mitte der Strasse, also auf dem imaginären Mittelstreifen gestanden. Der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz ausgesagt, die Polizistin deshalb nicht wahrgenommen zu haben, weil diese so weit in der Strassenmitte gestanden sei, dass sie sich aus seiner Sicht vor den Scheinwerfern des Gegenverkehrs befunden habe.