Der Umstand, dass er seine Aufmerksamkeit phasenweise eher auf die rechte Strassenseite richtete, heisse nicht, dass er nicht gleichzeitig auch die Strasse vor ihm und seine Fahrbahn im Auge behalten habe. Dass er die Polizistin nicht gesehen habe, habe der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme sinngemäss damit erklärt, dass er gar nicht daran gedacht habe, dass in einer solchen Situation jemand in der Mitte der Strasse stehen könne. Man sehe ja nicht in die Scheinwerfer des Gegenverkehrs. Die Strassenlaternen hätten wohl schon gebrannt, hauptsächlich sei es aber der Gegenverkehr gewesen, welcher geblendet habe.