Sein Augenmerk sei beim Parkplatz, beim Fussgängerstreifen und bei der Kreuzung gewesen. Für ihn habe die Gefahr darin bestanden, dass ein Auto rausfahre oder jemand von dort herkomme. Mit keinem Wort habe der Beschuldigte erwähnt, dass er seine Aufmerksamkeit damals nicht auch auf die Strasse vor ihm gerichtet habe. Der Umstand, dass er seine Aufmerksamkeit phasenweise eher auf die rechte Strassenseite richtete, heisse nicht, dass er nicht gleichzeitig auch die Strasse vor ihm und seine Fahrbahn im Auge behalten habe.