In Bezug auf dieses könne der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört habe, nicht aber ob das Gehörte auch wahr sei (pag. 183 f.). Nicht stichhaltig sei zunächst der Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht auf die Strasse vor ihm gerichtet. Der Beschuldigte habe sehr wohl in die Fahrtrichtung geblickt. Seine Augen seien zu keiner Zeit geschlossen gewesen. Bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte vielmehr ausgesagt, dass er, als die Polizistin auf die Strasse getreten sei, ungefähr beim Gemeindehaus gewesen sei, wo es einen Fussgängerstreifen und einen Parkplatz habe.