Ein Kollege habe es ihr erzählt. Von einem Zeugen vom Hörensagen werde gesprochen, wenn der Zeuge nur bekunden könne, was ihm eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet habe. Es handle sich mithin um das Zeugnis über fremde Tatsachenwahrnehmungen. Hinsichtlich eigener Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten sei der Zeuge vom Hörensagen ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar sei sein Zeugnis in Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses könne der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört habe, nicht aber ob das Gehörte auch wahr sei (pag.