6 kommen wäre, wenn diese nicht nach hinten gesprungen wäre. Nach der Wahrnehmung des Beschuldigten sei dies nicht der Fall gewesen. Nicht erstellt sei im Weiteren, dass ein aus Richtung G.________ (Ort) herannahendes Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit der Polizistin zu verhindern. Bei ihrer Befragung durch die Vorinstanz am 16. November 2023 habe die Polizistin dazu sinngemäss ausgesagt, sie habe dies nicht so wahrgenommen. Ein Kollege habe es ihr erzählt.