10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in der schriftlichen Berufungsbegründung zunächst vor, dass der Beschuldigte den Vorwurf anerkenne, die Polizistin J.________ zu spät bemerkt zu haben und mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen zu sein. Nicht anerkannt werde hingegen, dass der Beschuldigte aufgrund des Schlenkers auf das Trottoir gefahren sei und dass es zu einer Kollision mit der Polizistin ge-