Dass diese geleuchtet habe, bestreite der Beschuldigte nicht (pag. 63 Z. 7). Die Stelle der Polizeikontrolle sei daher beleuchtet gewesen. Für den erwiesenen Sachverhalt könne im Weiteren auf die Sachverhaltsumschreibung gemäss Strafbefehl vom 25. Juli 2023 verwiesen werden, welchen das Gericht als erstellt erachte (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 96 ff.).