66 Z. 35) und dass es ohne ihren Sprung nach hinten zu einer Kollision gekommen wäre (pag. 68 Z. 9). Weiter habe sie ausgesagt, dass die Kontrolle beim grossen Parkplatz, also hinter dem Restaurant H.________, stattgefunden habe (pag. 66 Z. 24 ff.). Die Strasse sei gut ausgeleuchtet gewesen. Insbesondere die Aussage, dass die Strasse gut ausgeleuchtet gewesen sei, sei aufgrund der Google Maps-Aufnahmen (pag. 26) nachvollziehbar. So sei auf diesen Aufnahmen erkennbar, dass sich auch im Bereich des grossen Parkplatzes eine Strassenlaterne befinde. Dass diese geleuchtet habe, bestreite der Beschuldigte nicht (pag.