Für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts stelle das Gericht daher auf die Aussagen der Polizistin J.________ ab. Es seien keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass diese wahrheitswidrige Aussagen gemacht haben könnte. Insbesondere habe sie kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Polizistin J.________ habe anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt, dass sich der Beschuldigte nach dem Schlenker teilweise auf dem Trottoir befunden habe (pag. 66 Z. 35) und dass es ohne ihren Sprung nach hinten zu einer Kollision gekommen wäre (pag.