9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Schwerpunkt des angeklagten Falls bei der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten liege. Die noch bestrittenen Sachverhaltselemente seien daher von geringer Bedeutung. Das Gericht halte die Aussagen des Beschuldigten nicht als grundsätzlich unglaubhaft, gehe aber davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der unerwarteten Situation nicht alles im Detail habe merken können. Für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts stelle das Gericht daher auf die Aussagen der Polizistin J._____