Der Beschuldigte soll sich zu diesem Zeitpunkt ca. 70 bis 80 Meter von der Polizistin entfernt befunden haben, als diese dem Beschuldigten mittels Stablampe das Haltezeichen gegeben haben soll. Der Beschuldigte soll die Polizistin aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit erst im letzten Moment bemerkt haben und soll dieser mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen sein, wobei er mit der rechten Fahrzeugseite auf das dortige Trottoir gefahren sei. Die Polizistin sei gleichzeitig nach hinten gegen die Fahrbahnmitte/Gegenfahrbahn gesprungen, wodurch ein aus Richtung G.______