398 Abs. 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung darf das erstinstanzliche Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art.