5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil bezüglich Schuldspruch und Sanktion angefochten. Unangefochten blieb einzig die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).