zu einer Busse in der Höhe von CHF 250.00 und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'620.00, zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates im Berufungsverfahren.