Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging mit Eingabe vom 15. Februar 2024 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil mit Blick auf den Schuldspruch sowie die Sanktion an. Nicht angefochten wurde die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 120 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie die Anschlussberufung. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 136).