Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 66 SSV, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 1'700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'620.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: